Ob Seitensprung, One-Night-Stand oder inniges Verliebtsein – manchmal kommt dabei ein Baby als bleibende Erinnerung heraus. Ein Vaterschaftstest klärt die wahre Verwandtschaft zwischen Vater, Mutter und Kind.
Sollte nun der mutmaßliche Erzeuger die Vaterschaft jedoch abstreiten - kein Einzelfall im Alltag -, kann ein Gentest die Wahrheit zweifelsfrei an den Tag bringen. Dagegen wehren ist zwecklos, denn ein Gericht darf einen Vaterschaftstest anordnen.
Weigert sich etwa der Mann, seine Gene für ein sogenanntes Abstammungsgutachten untersuchen zu lassen, kann die Mutter in einem solchen Fall das zuständige Familiengericht einschalten. Dort kann sie beantragen, dass die Vaterschaft des Mannes gerichtlich festgestellt wird. Sind sich jedoch alle Beteiligten einig, ist ein privater Vaterschaftstest in jedem Fall kostengünstiger. Hier muß man auf eine gewisse Qualität achten, und dass der Anbieter z.B. zertifiziert wurde.
Ist die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet, so gilt das Kind als Kind Ihres rechtmäßigen Ehemannes, auch wenn es nicht von ihm stammen sollte. Innerhalb von zwei Jahren ab Kenntnis der Umstände, kann die Vaterschaft sowohl vom Vater als auch von der Mutter angefochten werden.
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes nicht oder nicht mehr verheiratet, bleibt das Baby zunächst vaterlos. Der mutmaßliche Erzeuger kann dann die Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkennen. Sollte die Mutter nicht zustimmen und wird auch kein anderer Mann als Vater angegeben, so bleibt es dem mutmaßlichen Erzeuger nur der Weg, eine Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen.
Ist das Ergebnis positiv und ein Mann stellt sich ohne Zweifel als Erzeuger, ist damit seine Vaterschaft anerkannt. Dann werden gleichzeitig auch Unterhaltszahlungen für das Kind fällig und das Kind wird sogar erbberechtigt.
Letzte Aktualisierung am 18.02.2016.